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Wochenendarbeitszimmer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich durch Arbeiten am Wochenende den Steuerabzug von € 1.250,00 sichern.

Inhalt

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (darunter fallen die Aufwendungen für das Zimmer selbst, die anteiligen Kosten für das Gebäude sowie die Kosten der Ausstattung wie Möbel usw.) können im Regelfall von einem Arbeitnehmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diesem im Betrieb für die entsprechende betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die dieser in dem Arbeitszimmer verrichtet, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies nachweislich der Fall, können Aufwendungen bis zu maximal € 1.250,00 im Jahr geltend gemacht werden.

Wochenendarbeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich allerdings durch Arbeiten am Wochenende den Steuerabzug von € 1.250,00 sichern. Dies gilt auch, wenn während der Woche ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Für die Wochenendarbeit reicht eine dienstvertragliche Vereinbarung zur ständigen Erreichbarkeit am Wochenende. Im Streitfall hatte ein Projektleiter Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht. Er begründete dies damit, dass er am Wochenende ständig erreichbar sein musste und ihm ein Zugang zum Betriebsgebäude am Wochenende nicht möglich war.

Arbeitszimmer notwendig?

Ob der Projektleiter für seinen Bereitschaftsdienst tatsächlich ein Arbeitszimmer braucht, ist nach Auffassung des Finanzgerichts München (FG) unerheblich (Urteil vom 27.8.2016, 15 K 439/15, rkr.). Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber überlassenen Computer irgendwo anders in seinen Räumen hätte platzieren können, z. B. in der Küche. Nach Auffassung der Richter kommt es allein darauf an, dass die Arbeitsgegenstände in einem eigenen Raum installiert worden sind und dieser Raum die Kriterien eines Arbeitszimmers erfüllt. Unerheblich ist auch, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang die Gegenstände tatsächlich benutzt werden.

Stand: 29. Mai 2017

Bild: Peter Atkins - Fotolia.com

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