Seitenbereiche

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Referentenentwurf veröffentlicht

Inhalt

Bürokratieentlastung

Bereits 2015 hatte der Gesetzgeber ein „erstes“ Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Dieses Gesetz sah u. a. eine Änderung bei den Buchführungsgrenzen, dem Faktorverfahren und der Lohnsteuerpauschalierung vor. Jetzt bessert die Bundesregierung mit einem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) nach. Dieses soll vor allem sehr kleine Betriebe bis drei Mitarbeiter entlasten. Unter anderem sieht der Referentenentwurf folgende Maßnahmen vor:

Kleinbetragsrechnungen

Für Rechnungen über Kleinbeträge gelten reduzierte Formvorschriften. Unter anderem müssen der Name und die Anschrift des Rechnungsempfängers nicht enthalten sein (§ 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Als Kleinbetragsrechnungen gelten bisher solche mit einem Gesamtbetrag (inklusive der Umsatzsteuer) von nicht mehr als € 150,00. Diese Pauschalierungsgrenze soll auf € 200,00 angehoben werden.

Lohnsteueranmeldungen

Lohnsteuern müssen grundsätzlich monatlich angemeldet und abgeführt werden. Hat die Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr mehr als € 1.080,00, aber nicht mehr als € 4.000,00 betragen, ist die Lohnsteuer nur quartalsweise anzumelden. Die obere Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldungen soll auf € 5.000,00 angehoben werden (§ 41a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz-Entwurf).

Lieferscheine

Lieferscheine müssen bisher wie Handels- oder Geschäftsbriefe 6 Jahre aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungsfrist soll künftig entfallen bzw. jeweils mit Erhalt oder Versand der Rechnung enden. Dies soll allerdings nicht gelten, soweit Buchungsbelege betroffen sind (§ 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 Abgabenordnung-Entwurf).

Stand: 28. September 2016

Bild: goldbany - Fotolia.com

Wir über uns

Steuerberaterin Sabine Houben & Partner mbB - Ihre Steuerberaterin und Fachberaterin für Int. Steuerrecht mit Sitz in Stolberg. Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns unverbindlich via Kontaktformular!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.