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Gewinne mit Kryptowährungen

BFH bestätigt Steuerpflicht von Gewinnen aus Anschaffung und Veräußerung von Currency Token

Inhalt

Krypto-Token

Kryptowerte bzw. Currency Token, unter ihnen der allbekannte Bitcoin, haben sich in letzter Zeit nicht nur als Zahlungsmittel etabliert (z. B. als gesetzliches Zahlungsmittel in El Salvador), sondern auch als beliebtes Spekulationsobjekt. Nachdem private Veräußerungsgeschäfte innerhalb bestimmter Spekulationsfristen grundsätzlich steuerpflichtig sind, hat sich auch der Bundesfinanzhof/BFH mit Kryptogeschäften eingehend befasst.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 14.2.2023 (Az. IX R 3/22) die Steuerbarkeit von Krypto-Transaktionen bestätigt. Virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token zählen als virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes sind. Der Anschaffungsvorgang ist mit dem Erwerb gegen Tausch in Euro oder einer anderen (virtuellen) Währung erfüllt. Als veräußert gelten Currency Token dann, wenn sie in Euro oder in eine andere (virtuelle) Währung zurückgetauscht werden. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz/ EStG). Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger in den Jahren 2014 bis 2016 Bitcoin-Transaktionen durchgeführt. Mit dem Argument, Currency Token wären keine Wirtschaftsgüter, überzeugte der den BFH nicht.

Kein Vollzugsdefizit

Der BFH sieht auch kein Vollzugsdefizit hinsichtlich der Durchsetzung der Steuerpflicht. Schließlich bleibt es den Finanzbehörden vorbehalten, mittels Sammelauskunftsersuchen bei den Betreibern von Krypto-Börsen Informationen über die einzelnen Transaktionen diverser Steuerpflichtiger einzuholen. Die Einführung einer Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch der Krypto-Betreiber ist Gegenstand der EU-Amtshilfe-Richtlinie (DAC 8).

Stand: 29. Mai 2023

Bild: jd-photodesign - stock.adobe.com

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